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BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55 |
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- BGH, 28.06.1955 - I ZR 81/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Die Darlegungs- und Beweispflicht für die Benutzung des ähnlichen Zeichens und insbesondere auch für den Umfang dieser Benutzung trifft denjenigen, der die Schwächung der Kennzeichnungskraft des anderen Zeichens einwendet (BGH GRUR 55, 579 [582]). - BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Daher wird selbst für den Fall, daß noch verschiedene andere "Mix"-Geräte auf dem Markt sein sollten, der Klägerin keineswegs ein Anspruch auf einen weitergehenden Abstand des Konkurrenzzeichens von ihrem Zeichen zugestanden, als sie ihn selbst mit ihrem Zeichen von andern Zeichen gewählt oder gewahrt hatte (BGH GRUR 1952, 419 - Gumax). - RG, 26.04.1912 - II 2/12
Ausstattungsschutz; Warenzeichenrecht
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. RGZ 79, 292 [293]).
- BGH, 15.05.1956 - I ZR 148/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Wird auch immer Vorsicht bei der Entscheidung der Frage geboten sein, ob und in welchem Umfange sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen im Einzelfall auch die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens von sich aus und auf Grund eigener Kenntnis ohne weitere Beweiserhebungen als offenkundig feststellen (RG GRUR 1940, 102 [105]; vgl. auch RGZ 130, 242 [248]; 143, 175 [184]; BGH GRUR 1956, 550 [552]). - BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53
Alpha
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Eine Verwechslungsgefahr ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um so eher zu bejahen, je näher sich die Waren nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem Verwendungszweck stehen (GRUR 1955, 487 [489]). - BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Auch wenn das Wort "Combi" von Natur aus oder jedenfalls infolge der Entwicklung des Sprachgebrauchs eine Beschaffenheitsangabe und somit einen schutzunfähigen Bestandteil darstellen sollte, so kann doch auch ein solcher Bestandteil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verbindung mit anderen Bestandteilen den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens durchaus mitbestimmen (Entscheidung vom 11. Januar 1957 - I ZR 140/55 - Goldrollen). - RG, 02.02.1934 - II 83/33
1. Über die Bedeutung der Bezeichnung "Whisky" als Herkunftsangabe für einen aus …
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Wird auch immer Vorsicht bei der Entscheidung der Frage geboten sein, ob und in welchem Umfange sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen im Einzelfall auch die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens von sich aus und auf Grund eigener Kenntnis ohne weitere Beweiserhebungen als offenkundig feststellen (RG GRUR 1940, 102 [105]; vgl. auch RGZ 130, 242 [248]; 143, 175 [184]; BGH GRUR 1956, 550 [552]). - RG, 05.11.1930 - I 123/30
1. Erstrecken sich Patentschutz und Warenzeichenschutz dann, wenn der patentierte …
Auszug aus BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Wird auch immer Vorsicht bei der Entscheidung der Frage geboten sein, ob und in welchem Umfange sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen im Einzelfall auch die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens von sich aus und auf Grund eigener Kenntnis ohne weitere Beweiserhebungen als offenkundig feststellen (RG GRUR 1940, 102 [105]; vgl. auch RGZ 130, 242 [248]; 143, 175 [184]; BGH GRUR 1956, 550 [552]).